AHV-Renten Kassenpflichtig

Für die „Schweizer Revue“ von Gerhard Lochmann, Schweizer Honorarkonsul und Rechtsanwalt in Emmendingen bei Freiburg i.Br., August 2011

Seit 2004 drängt die Europäische Union die Mitgliedsstaaten die Gleichwertigkeit der in- und ausländischen Renten im nationalen Recht herzustellen. Deutschland hat darauf mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa reagiert. Seit dem 1. Juli 2011 ist der Einbezug aller ausländischen Renten in die deutsche Krankenversicherung neu geregelt. Nun müssen auch AHV-Renten bei der Berechnung des deutschen Krankenversicherungsbeitrages einbezogen werden. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt 15,5 Prozent und aufgrund der Entlastung durch den Rentenversicherungsträger verbleibt beim Rentner ein Eigenanteil von 8,3 Prozent seiner Rentenbezüge.

Diese Änderung des Rechts wurde in den Mitgliederzeitschriften und in der allgemeinen Presse veröffentlicht. Die Krankenversicherungen gehen deshalb von einer Bringschuld des Rentners aus, der sich ohne Aufforderung bei ihnen melden sollte. Aus rechtlichen Gründen gibt es keinen direkten Zugriff auf Datenbestände der Ausgleichskasse in Genf. Ein Zugriff auf in Deutschland vorhandene Daten ist nicht installiert. Einen Brief an alle Rentner in Deutschland zu verschicken und sie auf die neue Rechtslage hinzuweisen, scheitert an den Kosten.

Wenn sich AHV-Rentner nicht melden, kann für die Zeit ab dem 1. Juli auch nachträglich der Krankenversicherungsbeitrag erhoben werden. Die sonst übliche Verjährung von vier Jahren zum Ablauf des Kalenderjahres dürfte deswegen nicht greifen, weil der Krankenversicherung die Tatsache einer ausländischen Rente nicht bekannt ist. Die Verjährung beginnt also einfach nicht zu laufen.

Wichtig ist der Wechselkurs

Wichtig für die Berechnung des Beitrages ist natürlich der Umrechnungskurs von Schweizer Franken in Euro. Nach Paragraph 17a des Sozialgesetzbuches IV muss die Krankenkasse den Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde legen. Dazu gibt es einen Währungsumrechner beim Spitzenverband der deutschen Krankenversicherungen (1). Dort wird der Umrechnungskurs für Juli 2011 mit 1 Euro = 1,1766 Schweizer Franken angegeben.

Prüfen Sie gleich zu Beginn, ob der Kurs auf Ihrem Kontoauszug – falls Sie nach Deutschland überweisen lassen – nicht für Sie günstiger ist. Dann schlagen Sie Ihrer Krankenkasse diesen Kurs vor.

Der Wechselkurs wird nämlich zu Beginn festgelegt und bleibt danach unverändert. Kursänderungen werden später nur dann berücksichtigt, wenn bei der AHV oder bei der deutschen Rentenversicherung ein Anpassungsbescheid ergeht, oder wenn sich der Kurs mehr als zehn Prozent – gleich nach welcher Seite – verändert hat. Dieser neue Kurs kommt dann ab dem 4. Monat nach der Veränderung zum Tragen. Sollte der Schweizer Franken also stark fallen, werden Sie vorstellig (2).

Das neue Gesetz hat aber auch seine guten Seiten. Es gibt auch Gewinner. All diejenigen, die freiwillig versichert sind und deren schweizerische Einkünfte bisher mit 15,5 Prozent einbezogen wurden, haben nun einen Anspruch darauf, dass der Beitragssatz auf 8,3 Prozent gesenkt wird.

  1. Währungsrechner der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
    www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/KurseSGB17a/Druckversion2011.pdf
  2. Der Chart der Europäischen Zentralbank zeigt Ihnen die Entwicklung der Wechselkurses
    www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html

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