Zoll- und Einfuhr­bestimmungen

Für die "Schweizer Revue" von Gerhard Lochmann, Schweizer Honorarkonsul und Rechtsanwalt in Emmendingen bei Freiburg i.Br.

Ein Schweizer Auto in Deutschland - das kann teuer werden

Wenn ein Schweizer mit Schweizer Wohnort von Frankfurt aus in die Ferien fliegt, hat er sich bei der Zollkontrolle in der Schlange der EU-Ausländer anzustellen. Während des Wartens sollte er ins Grübeln darüber geraten, was mit seinem Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen während der Ferienwochen so alles passieren könnte.

29 Prozent des Fahrzeugwertes

Hat er es aus Kostengründen nämlich nicht im Flughafenparkhaus abgestellt, sondern seinem in Frankfurt ansässigen Freund überlassen, entsteht eine Zollschuld. Und die ist nicht gerade billig: zehn Prozent Zoll und 19 Prozent Mehrwertsteuer, macht 29 Prozent des Fahrzeugwertes. Diese Zollschuld erlischt nicht etwa durch die spätere Wiederausfuhr. Sie ist zu bezahlen.
Schuld daran ist der Zollkodex der EU, der seit dem 1. Januar 1994 gilt. Danach dürfen nicht EU-zugelassene Fahrzeuge im Gebiet des Binnenmarktes nur unter engsten Voraussetzungen von EU-Ansässigen benutzt werden.

Das Auto wird sofort konfisziert

Wer also in Deutschland ansässig ist, ein Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen fährt und in eine mobile Zollkontrolle gerät, muss mit der sofortigen Konfiszierung des Fahrzeuges und der Zahlung dieser Zollschuld rechnen. Grundsatz ist, dass jedes Verleihen eines Schweizer Fahrzeugs an eine in Deutschland ansässige Person unzulässig ist und die Zollschuld entstehen lässt. Ausnahmen gelten nur im Bereich von Firmenfahrzeugen, deren gelegentliche Privatnutzung sogar zulässig sein kann, in Notfällen, bei Arbeitsaufnahme oder Umzug. Problemlos ist auch ein Fahrerwechsel, während einer gemeinsamen Fahrt durch Deutschland.

Zur alleinigen Nutzung ist die Weitergabe des Schweizer Fahrzeugs an den in Deutschland Ansässigen bloß ”gelegentlich” zulässig. Gelegentlich heißt für eine kurze Fahrt auf konkrete Weisung des Zulassungsinhabers. Nicht "gelegentlich" ist das Verleihen des Fahrzeugs zur selbstständigen Benutzung, beispielsweise um zur Arbeit zu fahren oder damit Ferien zu machen. Und ganz wichtig: Der Zulassungsinhaber muss während der zollfreien Benutzung selbst in Deutschland sein. Ist er wie in obigem Beispiel weitergereist, reicht das aus für das Entstehen der Zollschuld.

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