Erbschaftssteuer Schweiz
Die Furcht vor der Einführung einer schweizerischen Erbschaftssteuer für grosse Vermögen führt häufig zur deutschen Schenkungssteuer.
Für die «Schweizer Revue» 2/2012 von Gerhard Lochmann, Rechtsanwalt und Honorarkonsul der Schweiz in Emmendingen bei Freiburg im Breisgau
Seit August 2011 werden für die eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» (Erbschaftssteuerreform) Unterschriften gesammelt. Sollte sie in einigen Jahren vom Volk angenommen werden, sieht sie eine zwanzigprozentige Erbschaftssteuer rückwirkend für alle Schenkungen und Erbgänge ab dem 1. Januar 2012 vor. Sie greift, wenn der Erblasser einen Wohnsitz in der Schweiz hat oder wenn für einen im Ausland verstorbenen Schweizer der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Vorgesehen ist ein Freibetrag von zwei Millionen Franken und Sonderregelungen für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe. Der Text der Initiative kann unter www.admin.ch/ch/ d/ff/2011/ 659.pdf eingesehen werden.
Es ist verständlich, dass viele Schweizer Eltern versucht haben, noch schnell zum Jahresende 2011 Vermögensteile auf ihre Kinder zu übertragen. Dabei wurde vielfach nicht bedacht, dass bei einem Kind, das in Deutschland wohnt, deutsche Schenkungssteuern anfallen können.
Das ist deswegen misslich, weil solche schweizerischen Vermögen im Todesfall durch das Erbschaftssteuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz vom 30. November 1978 in Deutschland steuerfrei gestellt worden sind. Dieses Abkommen gilt aber eben nur für Erbfälle, nicht für Erbvorbezüge und Schenkungen unter Lebenden.
Das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verpflichtet auch den Beschenkten in Deutschland binnen dreier Monate zu einer Meldung an das für die Schenkungssteuern zuständige Finanzamt, das meist nicht mit dem für die Einkommenssteuer zuständigen Finanzamt identisch ist. Diese Meldepflicht greift nicht etwa nur dann, wenn Vermögenswerte nach Deutschland transferiert wurden, sondern auch, wenn die Vermögenswerte in der Schweiz verblieben sind. Auch kann sich das deutsche Kind nicht damit entlasten, dass die Eltern sich den Niessbrauch vorbehalten haben. Entscheidend ist, dass Eigentum übergegangen ist, auch wenn das beschenkte Kind vorerst keine sichtbaren Vorteile aus der Schenkung ziehen kann.
Fällt deutsche Schenkungssteuer an, können die hohen Freibeträge zwischen Eltern und Kindern von 400.000 Euro für Schenkungen sowohl des Vaters wie der Mutter an das Kind genutzt werden. Nur darüber hinaus gehende Vermögenswerte werden mit einem progressiven Schenkungssteuersatz besteuert.
Die Steuersätze bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Kindern sind gestaffelt:
bis 75.000 Euro: 7 Prozent
< bis 300.000 Euro: 11 Prozent
bis 600.000 Euro: 15 Prozent
bis 6 Mio. Euro: 19 Prozent etc.
Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 500.000 Euro beträgt die Schenkungssteuer also 75.000 Euro, weil der Schenkungssteuersatz nicht stufenweise, sondern auf den steuerbaren Betrag angewandt wird.
Das deutsche Steuerrecht lässt vielfache Gestaltungen zu. So können z.B. Enkel mit einem Freibetrag von jeweils 200.000 Euro miteinbezogen werden. Entscheidend ist aber die Vertragsgestaltung. Wenn daran nicht gedacht wurde, ist eine nachträgliche Korrektur nicht möglich.
Es zeigt sich wiederum, dass Vermögensübergaben in der Schweiz eben nicht nur unter rein schweizerischen Aspekten, sondern unter Einbezug der besonderen Situation der Schweizer in Deutschland vorgenommen werden sollten.
Entscheidend für die Steuerberechnung in Deutschland ist die Bewertung des übergegangenen Vermögens. Auszugehen ist von Verkehrswerten, wobei häufig die amtlichen Werte akzeptiert werden und im Falle von Niessbrauchsvorbehalt eine nach deutschen steuerrechtlichen Grundsätzen vorgenommene Bewertung zu einem Bewertungsabschlag führt. Die Deklaration sollte deshalb nicht formlos, sondern mit einer präzisen Argumentation erfolgen.
Gerhard Lochmann, Rechtsanwalt
und Schweizerischer Honorarkonsul
in Emmendingen bei Freiburg i.Br.