Doppel­bürgerrecht

Seit August 2007 lässt Deutschland die doppelte Staatsangehörigkeit gegenüber den EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz zu. Damit ist das möglich, was vor allem viele schweizerisch-deutsche Ehepaare seit langem wollen: Sie können jetzt beide die doppelte Staatsangehörigkeit erwerben und erhalten so auch das Bürgerrecht des Ehegatten.

Für die „Schweizer Revue“ (1/2008) von Gerhard Lochmann, Rechtsanwalt und Schweizerischer Honorarkonsul in Emmendingen.

Doppelte Staatsangehörigkeit

Die Schweiz akzeptiert die doppelte Staatsangehörigkeit seit langem. Weil Deutschland aber bisher prinzipiell doppelte Staatsangehörigkeiten vermeiden wollte, musste ein Schweizer bereit sein, auf sein Schweizerbürgerrecht zu verzichten, wollte er Deutscher werden. Auch umgekehrt schob das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht mit einer Art Guillotineklausel einen Riegel vor: Wer als Deutscher die schweizerische Staatsangehörigkeit erwarb, verlor seit dem Jahr 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit.

Diese Rechtspositionen hat Deutschland jetzt gegenüber den EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz aufgegeben. Nach acht Jahren Aufenthaltsdauer oder nach vier Jahren Ehedauer kann also jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit hinzu erworben werden. Die Schweiz verlangt zwölf Jahre Aufenthaltsdauer oder fünf Jahre Ehedauer (sechs Jahre bei Wohnsitz im Ausland) für eine erleichterte Einbürgerung.

Die doppelte Staatsangehörigkeit ist für viele Menschen zuallererst ein emotionales Bedürfnis. Oft ist ein Elternteil wegen der schon bisher als Geburtsrecht auch von Deutschland akzeptierten Doppelbürgerschaft der Kinder der einzige, der in der Familie die andere Staatsangehörigkeit nicht besitzt.

Nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten

Deswegen sollte – bei aller Freude über die neuen Möglichkeiten – auch darüber nachgedacht werden, ob man bereit ist, wirklich alle Konsequenzen zu tragen.

So ist jeder Schweizer verpflichtet Militärdienst zu leisten, wie Artikel 59 der Bundesverfassung feststellt. Wer keinen persönlichen Militär- oder Zivildienst leistet, muss den so genannten Wehrpflichtersatz als Geldleistung erbringen. Solange der neue Doppelbürger in Deutschland lebt, wird ihn dies aufgrund von Ausnahmevorschriften nicht treffen. Hält er sich aber länger als drei Monate in der Schweiz auf oder wird er Grenzgänger, beginnt die Meldepflicht. Verlegt er seinen (steuerlichen) Wohnsitz in die Schweiz, muss er bis zum Ende Wehrpflichtersatz bezahlen.

Das Abkommen zwischen beiden Staaten über die Wehrpflicht der Doppelstaatler, das die gegenseitige Anerkennung von geleistetem Wehrdienst regeln soll, kommt, ist aber noch nicht in Kraft.

Angenehme Folgen

Der Hinzuerwerb des schweizerischen Bürgerrechtes hat für einen Deutschen einige angenehme Folgen im Bereich des Steuerrechtes. Die deutschen Bestimmungen, die in die Schweiz ziehende Deutsche unter Umständen noch Jahre mit einer nachhängenden Besteuerung belasten, fallen weg.
Besonders wichtig und vorteilhaft sind einige Bestimmungen des Erbschaftssteuerabkommens. Der Doppelbürger geniesst dort die Privilegien der Schweizer, für die gilt: Schweizerisches Immobilienvermögen wird in Deutschland nicht besteuert. Es unterliegt lediglich dem so genannten Progressionsvorbehalt in Deutschland. Das heisst die deutsche Steuer wird vom Steuersatz her so berechnet, als würde das schweizerische Immobilienvermögen einbezogen. Als deutscher Staatsbürger kam es noch zu einer deutschen Besteuerung unter Anrechnung der schweizerischen Steuer. Da die meisten schweizerischen Kantone bei nahen Angehörigen nicht mehr besteuern, hatte dies in der Vergangenheit oft zur Folge, dass deutsche Erbschaftssteuer unter Anrechnung eben von null schweizerischer Erbschaftssteuer bezahlt wurde.

Eherechtlich wird sich in den meisten Fällen durch die doppelte Staatsbürgerschaft keine Änderung ergeben. Schweizer konnten ohnehin schon immer zwischen dem schweizerischen und dem örtlichen Eherecht wählen. Bei gemischtstaatlichen Ehen bestand dieses Wahlrecht auch aus deutscher Sicht. Auch wenn jetzt gemeinsame Staatsangehörigkeiten in einer Ehe entstehen, bleibt es bei diesem Wahlrecht. Lediglich dann, wenn zwei Deutsche miteinander verheiratet sind und einer die schweizerische Staatsangehörigkeit hinzu erwirbt, ergeben sich neue eherechtliche Optionen.

Die meisten Ehegatten kümmern sich um solche eherechtlichen Grundsatzfragen nicht, was bei einer internationalen Problematik zu furiosen Problemen mit entsprechenden Kosten führen kann. Immer ans Eherecht aber muss man denken, wenn es um das deutsche Erbrecht geht. Die Deutschen binden nämlich die Ehegattenerbquote an die deutsche Zugewinngemeinschaft. Ohne deutsche Zugewinngemeinschaft halbiert sich die Ehegattenerbquote. Entsprechend höher fallen dann Pflichtteilsansprüche aus.

Langfristige Konsequenzen

All das wird relevant, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeit hinzu erworben werden soll. Nach deutschem Recht hat der Deutsche nämlich (im Gegensatz zum Schweizer) kein erbrechtliches Wahlrecht. Er unterliegt zwingend dem deutschen Erbrecht und verliert damit seine bisherige Schweizer Option, zwischen seinem nationalen Recht und dem Ortsrecht zu wählen.
Dass Schweizer Gerichte dies für den Schweizer gebliebenen Doppelbürger aber gerade anders sehen würden, macht die Sache kompliziert. Manchen reizt dies, solche Gegensätze zu erbrechtlichen Gestaltungen zu nutzen.

Der Zuerwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit hat also vor allem langfristige Konsequenzen, die in der eigenen Lebens- und Vermögensnachfolgeplanung sorgfältig eingewoben werden sollten.
Auslandschweizer sind, bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gehalten, sich bei ihrer schweizerischen Vertretung zu melden.

Gerhard Lochmann
Rechtsanwalt und Schweizerischer
Honorarkonsul in Emmendingen

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