Testament: Spenden in Deutschland

Viele wollen mit ihrem Testament Gutes tun. Leider gibt es aber dabei einige Fallstricke zu beachten.

Die Auslandschweizer Organisation in Bern hat kürzlich in ihrem Rundbrief, der weltweit verteilt wird, um Unterstützung gebeten. Dieses Anliegen kann man ja nur befürworten, macht sich unsere Dachorganisation doch für uns Auslandschweizer stark und vertritt uns in Bern.
Es ist auch richtig, dass jeder Auslandschweizer ein Testament nach Schweizer Recht machen und sich zur Abwicklung des Erbfalles dem Schweizer Recht unterstellen darf. In Europa wird dies im Rahmen der Europäischen Erbrechtsverordnung auch für Doppelbürger akzeptiert. Trotzdem sollte man differenzieren.

Haben Sie an das deutsche Erbschaftssteuerrecht gedacht?
Wer – gleichgültig welcher Nationalität – in Deutschland wohnt, hat hier Steuern zu bezahlen und dazu gehört auch die Erbschaftssteuer. Die Auslandschweizer Organisation in Bern hat wie jedermann einen Freibetrag von 20.000 Euro. Für mehr werden 30 Prozent Erbschaftsteuer fällig, für die sowohl der Bedachte wie aber auch die Erben haften. Ein deutsches Finanzamt wird sich an die deutschen Erben halten.

Darf es auch die Auslandschweizer-Organisation Deutschland sein?
Die ASO-Deutschland, hat es da schon leichter. Sie ist in Deutschland vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und deshalb von der Schenkungs- und von der Erbschaftssteuer befreit, sofern sie das Legat im Rahmen dieser Gemeinnützigkeit einsetzt. Schwerfallen dürfte ihr das nicht bei einem Jahresbudget von nicht einmal 12.000 Euro, die die Mitglieder der Schweizer Vereine aufbringen. In der ASO-Deutschland wird nur ehrenamtlich gearbeitet, obwohl der Arbeitsaufwand schon lange zumindest ein Teilzeit-Sekretariat erfordern würde.
Übrigens sind auch einige, wenn auch bei weitem nicht alle örtlichen Schweizer Vereine als gemeinnützig anerkannt und damit auch jenseits des Freibetrages von 20.000 Euro von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit. In Deutschland als gemeinnützig anerkannt zu sein, hat noch einen weiteren Vorteil. Der Spender kann seine Spende von der Einkommensteuer absetzen, ist also selber für den Betrag einkommensteuerbefreit.

Macht es Sinn einen deutschen Erbfall dem Schweizer Recht zu unterstellen?
Diese Frage kann man nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten. Im einen oder anderen Fall mag es Sinn machen, z. B. wenn durch einen schweizerischen Ehe- und Erbvertrag Pflichtteilsansprüche gemeinsamer Kinder eingeschränkt werden sollen.
Die Abwicklung eines deutschen Erbfalles durch Schweizer Behörden ist nicht ganz so einfach. Es fehlt nicht nur das deutsche Rechtsverständnis, und nur zu schnell glaubt man, das sei eben wie in der Schweiz. Es gibt Unterschiede im Verständnis, auch bei der Beschaffung von Unterlagen oder örtliche Entfernung etwa bei der Aufnahme des Inventars. Wichtig und damit kostenträchtig ist auch die Tatsache, dass die deutschen Behörden das Ergebnis der schweizerischen Bemühungen nicht unbedingt anerkennen, weil das schweizerische Verfahren für die Erbenbescheinigung deutlich weniger streng ist als das deutsche Erbscheinverfahren. Das deutsche Verfahren schliesst sich deshalb, zumindest wenn es um Immobilien geht, zwangsläufig an.

Wie formuliert man die gute Tat?
Jedes Testament muss handschriftlich selbst geschrieben und unterschrieben werden. Ort und Datum dazuzusetzen ist sinnvoll, in der Schweiz zwingend.
Wer etwas Gutes tun will, kann den Bedachten natürlich als Erben einsetzen. Häufig wird man aber nur einen Teil der eigentlichen Hinterlassenschaft zuwenden. Ein solches Vermächtnis, das der Erbe erfüllen muss, kann prozentual oder als fester Betrag, auch in Kombination mit Mindest- oder Höchstbetrag formuliert werden. Oder man wendet einzelne Gegenstände zu, etwa «Die fünf Goldvreneli erhält mein Schweizer Verein». So ist auch schon manches Erinnerungsstück oder eine Datensammlung über den Schweizer Verein der Nachwelt erhalten geblieben. Man darf dabei Fantasie walten lassen und kann genauer festlegen, was mit Gegenständen oder Geldbetrag passieren soll.

Sind Pflichtteilsansprüche in der Schweiz und in Deutschland nicht gleich?
Die Grosszügigkeit hat ihre Grenzen bei den Pflichtteilsansprüchen, die aber nur den nächsten Familienangehörigen zustehen. Schon Geschwister haben keine Pflichtteilsansprüche. Das im Einzelnen festzulegen, ist deswegen kompliziert, weil auch Zuwendungen in der Vergangenheit mit unterschiedlichen zeitlichen Fristen zu berücksichtigen sind.
Sicher ist aber, dass der Begriff «Pflichtteil» in beiden Rechtsordnungen gleich gebraucht, aber sehr unterschiedlich ausgestattet wurde. In der Schweiz entsteht mit Pflichtteilsberechtigten eine Erbengemeinschaft, in Deutschland nicht. Dass das gravierende, auch menschliche Konsequenzen haben kann, kann man sich leicht vorstellen. Man denke nur daran, dass z. B. Kinder aus der ersten Ehe mit ihrer Stiefmutter die Erbengemeinschaft nach dem Vater auflösen müssen.
Pflichtteilsansprüche werden in Deutschland auch durch den ehelichen Güterstand in ihrer Höhe wesentlich mitbestimmt. Wer zu Beginn der Ehe nicht in Deutschland gelebt hat, wird davon häufig böse überrascht.

Ist also alles so kompliziert und ich lasse es lieber?
Das wäre schade, und es würde etwas verlorengehen. Gerade kleinere Aufmerksamkeiten können grosse Wirkung haben. Man muss es nur eben handschriftlich festlegen.
Rechtsanwalt Gerhard Lochmann
Emmendingen bei Freiburg i.Br.

 

- Autorin: Monika Uwer-Zürcher / Bild: Monika Uwer-Zürcher

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