Heiraten: Wahl des Namens

Frau Anthamatten? Frau Böhm? Oder doch lieber Frau Anthamatten-Böhm?:
Der Familienname bei Hochzeiten über die deutsch-schweizerische Grenze

Jeder kennt die romantikschmälernde, schwierige Entscheidung von Verlobten über den gemeinsamen Familiennamen. Gerber und Müller beispielsweise sind deutsch/schweizerisch gesehen bekannte Namen. Wie steht es nun aber mit Frau Anthamatten, deren Namen ganz eindeutig auf eine Zugehörigkeit zum Wallis hinweist? Soll sie ihn abgeben und stattdessen den Namen ihres Mannes Böhm annehmen, der wiederum ganz eindeutig deutsche Namenswurzeln hat?

Das Namensrecht hängt stark mit der eigenen Verwurzlung, der Identität, der Herkunft und dem öffentlichen Interesse der Beständigkeit zusammen. Das erklärt auch, weshalb in verschiedenen Ländern unterschiedliche Namensführungen erlaubt sind. Diese Entscheidung ist also nicht nur für die lebhaft diskutierenden Partner, sondern auch aus internationaler Sicht von Bedeutung.

Bei grenzüberschreitenden Ehen stellt sich die Frage, welches Recht für Namensgebung anwendbar ist. Weder in Deutschland noch in der Schweiz wird durch Heirat direkt ein gemeinsamer Familienname gebildet. Können sich die Partner nicht entscheiden, verbleibt es bei den jeweiligen Nachnamen.
Während in Deutschland das Namensrecht primär von der Staatsangehörigkeit des Einzelnen abhängt (Art. 10 EGBGB), so gilt in der Schweiz das Recht des Wohnsitzortes (Art. 37 IPRG). Beide Rechtsordnungen lassen aber eine Wahl des Namensrechts des Heimatstaates zu.

Aber warum ist das so wichtig?
In Deutschland und der Schweiz kann zwar als Familiennamen der jeweilige Ledig-Name des Partners angenommen werden. Ein grosser Unterschied besteht aber in der Wahl eines Doppelnamens: In Deutschland darf der Annehmende beide Namen mit Bindestrich verbinden. In der Schweiz gab es diese Form des Namensrechts nie, jedoch wird im Privatgebrauch der sogenannte Allianzname – auch im Passwesen – als Gewohnheitsrecht toleriert. Er stellt aber keinen amtlichen Namen dar. Das seit 2013 geltende Schweizer Namensrecht erlaubt keinen Doppelnamen – weder mit noch ohne Bindestrich. Aktuell ist in der parlamentarischen Rechtskommission eine Initiative zur Ermöglichung von Doppelnamen hängig, es ist jedoch offen, wann darüber verhandelt wird.

Was bedeutet das konkret?
Der Deutsche Karl Böhm und die Schweizerin Flurina Anthamatten wollen heiraten. Sie wohnen in Deutschland. Hier gilt für Frau Anthamatten nach schweizerischen internationalen Regeln aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland deutsches Namensrecht. Sie kann damit einen Doppelnamen Anthamatten-Böhm oder Böhm-Anthamatten führen.
Umgekehrt: Würden Herr Böhm und Frau Anthamatten in der Schweiz wohnen, so könnte Frau Anthamatten keinen Doppelnamen führen, da für sie Schweizer Namensrecht gelten würde. Herr Böhm hingegen könnte sein Heimatrecht für die Namensgebung wählen und damit einen Doppelnamen nach deutschem Recht führen. Im Ergebnis bedeutet das für Verlobte, dass unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitze in verschiedenen Ländern zu unterschiedlichen Namensrechten und damit zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

Was ist für Verlobte mit internationalem Bezug zu tun?
Die Wahl des Namensrechts muss aktiv durch eine Erklärung erfolgen. Darum ist es wichtig, dass sich die Verlobten vorher bei der zuständigen Behörde über ihr Namensrecht informieren.
Schweizer können sich an ihrem Zivilstandsamt des Wohnortes oder – bei Wohnsitz in Deutschland – bei der Schweizer Vertretung (Generalkonsulat oder Botschaft Berlin) informieren. Deutsche in der Schweiz können sich beim Standesamt ihres (letzten) Wohnsitzes oder bei der deutschen Botschaft in Bern informieren.

Gerade Schweizer müssen, je nach Heimatkanton, ihre Wahl des Familiennamens vor der Eheschliessung bei der Behörde (schweizerische Vertretung in D/Zivilstandsamt bei Wohnsitz in CH) angeben. Passiert das nicht, kann eine nachträgliche Namensänderung kantonsabhängig möglicherweise nur noch über ein förmliches Namensänderungsverfahren erreicht werden.

Deutsche Staatsangehörige sollten vor allem bei Wahl eines Doppelnamens eine Erklärung beim Standesamt des (letzten) Wohnsitzes in Deutschland oder bei der deutschen Vertretung in der Schweiz abgeben, da bei Wohnsitz in der Schweiz aus schweizerischer Sicht grundsätzlich für deutsche Staatsbürger auch Schweizer Recht gilt. Deutsche Staatsangehörige müssen bei Wunsch eines Doppelnamens ausdrücklich deutsches Namensrecht wählen und das geht nur durch eine offizielle Erklärung über einen (meistens) schriftlichen Antrag.
Frau Anthamatten hat sich nun also vorher informiert und eine Erklärung mittels eines Antrages abgegeben. Für die standesamtlichen Eheschliessung sollte sie der Standesbeamtin ihre Namenswahl erneut mitteilen. Schliesslich sollte man nicht davon ausgehen, dass die Anwendung von internationalem Recht zur alltäglichen Arbeit eines Standesbeamten gehört.
Nun steht dem gemeinsamen Schritt in eine neue Zukunft nichts mehr im Wege.

Roberta Braune, Rechtsanwältin
in der Anwaltskanzlei Lochmann in Emmendingen

Foto: privat

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